Allgemeine Geschäftsbedingungen & Allgemeine Lieferbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich, Ausschluss der Geltung abweichender Geschäftsbedingungen

(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschlägen, Beratungen und sonstiger Nebenleistungen unseres Unternehmens. Sie gelten auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Abnehmer, soweit dieser eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer ist und dieser bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Soweit der Abnehmer Unternehmer ist, gelten unsere Bedingungen grundsätzlich ausschließlich, d.h. entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender bzw. von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Vertragsschluss, Umfang der Lieferung, Abtretungsverbot

(1) Unsere Angebote werden kostenlos erstellt und sind grundsätzlich unverbindlich. Der Liefervertrag kommt zustande durch die Annahme eines unsererseits verbindlichen Angebotes durch den Abnehmer. Ist die Bestellung durch den Abnehmer als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, gilt der Auftrag mit dem Beginn der Auftragsausführung durch uns, insbesondere mit Übergabe der Ware an den Besteller oder den jeweiligen Frachtführer, als angenommen.

(2) Bestätigen wir die Annahme des Auftrags schriftlich, ist unsere Auftragsbestätigung für Umfang und Inhalt des Auftragsverhältnisses und der Lieferung maßgeblich. Für den Verwendungszweck sind die Angaben in unseren Angeboten maßgeblich, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.

(3) Die dem Angebot zugrunde liegenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und Gewicht- und Maßangaben, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diese ausdrücklich Inhalt unserer Angebote sind. Wir behalten uns Änderungen vor, soweit diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck der Lieferung nicht in für den Abnehmer unzumutbarer Weise eingeschränkt wird.

(4) Der Abnehmer ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus den Geschäftsbedingungen ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das gleiche gilt unmittelbar kraft Gesetzes gegen uns entstandene Forderungen und Rechte.

§ 3 Preise, Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

(1) Soweit der Abnehmer Unternehmer ist und nichts anderes vereinbart wird, gelten unsere am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise und Frachttarife einschließlich Mischgutzuschläge, Wartezeiten und Mindestauslastung.

(2) Die angegebenen Preise gelten für Lieferungen ab Werk und sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist, zuzüglich der Kosten für Verpackung, Fracht, Einbau, Porti, Versicherungsspesen, Zölle, eventuellen Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs sowie sonstiger Nebenkosten. Wir behalten uns vor, bei Mindermengen und Kleinstaufträgen einen Zuschlag zu erheben.

(3) Bei Lieferung frei Baustelle werden die Frachtkosten gesondert berechnet. Basis für die Frachtberechnung ist die Anlieferung auf gut befahrbaren und frei zugänglichen Zufahrtswegen frei Bordsteinkarte. Lose Waren werden gekippt, alle anderen Waren werden mit einem Kran abgeladen.4) Unsere Rechnungen sind sofort rein netto ohne Abzug zahlungsfällig.

(5) Wir sind berechtigt, bei Zahlungsrückständen weitere Lieferungen von der vollständigen Beseitigung des Zahlungsrückstandes abhängig zu machen.

(6) Wir sind darüber hinaus berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, wenn wir aufgrund eines nach Vertragsschluss uns bekannt gewordenen Umstands befürchten müssen, die Gegenleistung des Abnehmers nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten, es sei denn, der Abnehmer bewirkt die Gegenleistung oder leistet ausreichende Sicherheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn unser Kreditversicherer es nach Vertragsabschluss abgelehnt hat, den Kaufpreis für die Zahlung des Liefergegenstandes aus Bonitätsgründen des Abnehmers zu versichern oder uns Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und/oder Scheck- bzw. Wechselproteste gegen den Abnehmer bekannt werden.

(7) Wir sind berechtigt, bei Lohn- oder Gehaltserhöhungen und/oder Energie/Fracht und Zölle und/oder Erhöhungen der Rohmaterial- oder Betriebsstoffpreise und/oder erheblichen Schwankungen bei Wechselkursen oder Mautgebühren den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen.

(8) Ist der Abnehmer Unternehmer, sind wir unbeschadet des vorstehenden Abs. (7) jederzeit zur Berichtigung der Preise und/oder Frachttarife berechtigt, sofern sich zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und demjenigen der Lieferung unserer Selbstkosten für Rohmaterial- und Betriebsstoffe, Lohn- und Lohnnebenkosten, Energiekosten, Fracht und Zölle erhöhen.

(9) Sofern wir Rahmen- und Abrufaufträge eingehen, behalten wir uns das Recht vor, bei erheblichen Materialpreisschwankungen innerhalb der Laufzeit von bestätigten Rahmen- und Abrufaufträgen für noch nicht getätigte Bestellungen die Preise mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen anzupassen, wenn unsere Kosten insbesondere durch Materialpreissteigerungen, Lohnerhöhungen oder Steigerung der Energiekosten insgesamt um mehr als 5 Prozentpunkte steigen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 Prozentpunkte, ist der Abnehmer zum Rücktritt berechtigt.

(10) Die Entsorgung von Verpackungsmaterial geht zu Lasten des Auftraggebers. Von uns geliehene und berechnete Transportbehälter/Europaletten (außer Einweggebinde, wie Big Bag und Kunststofffolien) werden bei unbeschädigter und kostenfreier Anlieferung wieder gutgeschrieben abzüglich einer Leihgebühr.

(11) Die Aufrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten und nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen des Abnehmers ist ausgeschlossen. .

(12) Schecks und Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber an. Zinsen und Kosten gehen zu Lasten des Abnehmers.

§ 4 Lieferfrist, Teillieferungen, Mengenabweichungen

(1) Die vereinbarte Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor vollständigem Eingang etwaiger vom Abnehmer beizubringender Unterlagen sowie etwa vereinbarter Vorauszahlungen. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder dem Abnehmer als versandbereit angezeigt wird, sofern aus Gründen, die beim Abnehmer liegen, nicht geliefert werden kann.

(2) Bei höherer Gewalt können wir wegen des noch nicht erfüllten Teils der Bestellung vom Vertrag zurücktreten oder die Lieferung bis zum Fortfall der höheren Gewalt aussetzen. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, welche die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, gleichgültig, ob diese bei uns oder einem Zulieferer eintreten. Wir verpflichten uns, den Besteller unverzüglich über solche Umstände zu unterrichten. Auf Verlangen des Bestellers haben wir zu erklären, ob innerhalb einer von uns zu bestimmenden Frist geliefert wird oder ob wir vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind nach Maßgabe des § 9 ausgeschlossen.(3) Ist der Abnehmer Verbraucher, und verlängert sich die Lieferfrist aufgrund solcher Umstände unangemessen, ist der Abnehmer berechtigt, nach Ablauf einer von ihm in Textform zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag oder, soweit der Abnehmer an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Ist der Abnehmer Unternehmer, hat die Fristsetzung schriftlich zu erfolgen

(4) Ist der Abnehmer Verbraucher und geraten wir mit der Lieferung in Verzug, ist der Abnehmer nach Setzung einer angemessenen Nachlieferungsfrist in Textform, und fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag oder, soweit der Abnehmer an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten. Ist der Abnehmer Unternehmer, hat die Fristsetzung schriftlich zu erfolgen. Weitergehende Ansprüche des Abnehmers – insbesondere Schadenersatzansprüche statt der Leistung wegen Nichterfüllung oder Verzug – sind ausgeschlossen, soweit nachstehend in § 9 nichts anderes bestimmt ist.

(5) Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, soweit entgegenstehende Interessen der Abnehmer hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

§ 5 Gefahrübergang, Lieferung, Verpackung

(1) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.(2) Ist der Abnehmer Unternehmer, geht die Gefahr in allen Fällen – einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme – auch bei frachtfreier Lieferung mit der Aushändigung des Liefergegenstandes an die Transportperson auf den Abnehmer über. Dies gilt auch, wenn wir selbst transportieren oder transportieren lassen, selbst wenn wir die Versendung auf eigene Kosten oder die Anfuhr übernommen haben. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Abnehmers liegen, so geht die Gefahr bereits in der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Abnehmer über.

(3) Der Abnehmer hat die Pflicht, die bestellte Ware abzunehmen, sofern diese nicht mit offensichtlichen Mängeln behaftet ist.

(4) Verweigert der Abnehmer die Abnahme der bestellten Waren, so können wir dem Abnehmer schriftlich eine Nachfrist von bis zu acht Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser Frist die Vertragserfüllung ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Abnehmer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn es offenkundig ist, dass er auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises bzw. zur Abnahme der Lieferung nicht im Stande ist.

(5) Verlangen wir Schadenersatz gemäß § 5 Abs. (4), so wird dieser pauschal auf 15% des vereinbarten Kaufpreises vereinbart. Es ist uns freigestellt nachzuweisen, dass der entstandene Schaden höher ist. Es ist dem Abnehmer freigestellt nachzuweisen, dass der uns entstandene Schaden niedriger ist.

(6) Bei Lieferungen an die Baustelle hat der Auftraggeber für das Anlieferfahrzeug befahrbare Anfahrwege zur Verfügung zu stellen. Andernfalls gehen etwaige hieraus entstehende Schäden und Abladeverzögerungen zu Lasten des Abnehmers.

 § 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand vor bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher aus diesem Vertrag herrührender Forderungen einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln sowie etwaiger Scheck- und wechselrechtlicher Regressansprüche aus erfüllungshalber erfolgten Scheck- oder Wechselzahlungen. Bei Zahlungen im so genannten Scheck-Wechselverfahren behalten wir uns das Eigentum am Liefergegenstand vor, bis die Regressgefahr aus den von uns zur Verfügung gestellten Wechseln erloschen ist.

(2) Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes nimmt der Abnehmer für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Abnehmer den Liefergegenstand mit anderen Waren, erhalten wir aus der daraus hervorgehenden Ware Miteigentum. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes des Liefergegenstandes zum Wert der neu hergestellten Ware. Die Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes ist vorbehaltlich nachstehendem Abs. (6) im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig, soweit uns die vorstehenden Sicherungsrechte gewahrt bleiben. Die Verbindung der Liefergegenstände mit einem Grundstück ist, vorbehaltlich nachstehendem Abs. (6), zulässig, soweit die Forderungsabtretung gem. nachstehendem Abs. (4) sichergestellt ist.

(3) Ist der Abnehmer Unternehmer, darf er die Liefergegenstände und die aus ihnen gemäß vorstehendem Abs. (2) hervorgegangenen Gegenstände (nachfolgend zusammenfassend Vorbehaltsware genannt) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr vorbehaltlich nachstehendem Abs. (6) veräußern oder einbauen, soweit er den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Forderungsabtretung gem. nachstehendem Abs. (4)) sicherstellt. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Vermietung, Verleihung oder Sicherungsübereignung sind nicht gestattet.

(4) Der Abnehmer tritt hiermit die ihm aus der Veräußerung oder dem sonstigen Einsatz, insbesondere dem Einbau der Vorbehaltsware in ein Bauwerk oder deren Verbindung mit einem Grundstück entstandenen oder noch entstehenden Forderung an uns ab, wir nehmen die Abtretung an. Soweit die Vorbehaltsware in unserem Miteigentum gestanden hat, erfasst die Abtretung nur den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Forderungsanteil.

(5) Der Abnehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Der Widerruf darf nur erfolgen, wenn der Abnehmer seinen Verpflichtungen, insbesondere seiner Zahlungsverpflichtung gemäß diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß nachkommt, zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wurde. In diesem Fall hat der Abnehmer auf Verlangen von uns dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen; wir sind gleichfalls berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden des Bestellers aufzudecken. Der Abnehmer ist verpflichtet, uns Name bzw. Firma des Kunden des Abnehmers und dessen Anschrift bei Widerruf der Einziehungsermächtigung bekannt zu geben.

(6) Die Ermächtigung des Abnehmers zur Verfügung über die Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerrufs bedarf, bei Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung, bei Stellung des Insolvenzantrages durch den Abnehmer oder einen Dritten oder bei Feststellung seiner Überschuldung. Wir sind in diesen Fällen und in den Fällen des Absatzes (5) berechtigt, die Vorbehaltsware nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist in Besitz zu nehmen. Der Abnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich Name bzw. Firma des Schuldners bekannt zu geben. Wir sind unter den genannten Voraussetzungen berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber den Abnehmern des Auftraggebers des Abnehmers aufzudecken.

(7) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Abnehmers verpflichtet, die überschießenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.

(8) Ist der Abnehmer Verbraucher, hat er uns bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen unverzüglich in Textform mitzuteilen unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen. Ist der Abnehmer Unternehmer, hat diese Mitteilung schriftlich zu erfolgen Interventionskosten, wozu auch etwaige Prozesskosten gehören, gehen im Innenverhältnis zwischen uns und dem Abnehmer zu Lasten des Letzteren.

§ 7 Gewährleistung

(1) Wir haften für Sach- und Rechtsmängel des Liefergegenstandes nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.

(2) Ist der Abnehmer Unternehmer, sind uns Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder Rügen wegen offensichtlicher Mängel unverzüglich nach Ablieferung des Liefergegenstandes anzuzeigen, anderenfalls gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn, wir oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Gleiches gilt bei Beanstandungen für Bruchschäden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung durch den Abnehmer zu rügen. Ist der Abnehmer Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gelten ergänzend §§ 377, 378 HGB.

(3) Eventuell auftretende Abweichungen in Farbe oder Gefüge durch Schattierungen, Flecken, Poren, Einsprengungen, Adern usw. sind naturbedingt und verleihen den Produkten ihre Einzigartigkeit. Diesbezüglich kann keine Gewährleistung übernommen werden. Abweichungen gegenüber Mustersendungen oder bei Nachlieferungen sind möglich und kein Reklamationsgrund. Insbesondere bei gelben Graniten, sowie Graniten aus dem Bayrischen Wald und bei manchen Findlingen sowie diversen Zierkiesen bzw.-splitten können sich im Laufe der Zeit aufgrund ihres Eisenanteils farbliche Veränderungen ergeben.

(4) Handelt der Abnehmer bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, beeinflusst seine Mängelrüge weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit, und er verzichtet auf die Ausübung eines Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts, es sei denn, uns bzw. unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fallen grobe Vertragsverletzungen zur Last oder die dem Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche des Abnehmers sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif

(5) Ist der Abnehmer Unternehmer, sind wir im Rahmen unserer Nacherfüllungspflicht nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Abnehmer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, soweit wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn das Interesse des Abnehmers an den erbrachten Teillieferungen nachweislich fortgefallen ist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche, bestehen nur im Rahmen der Regelung zum nachfolgenden § 9. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an uns auf unsere Kosten zurückzusenden.

(6) Soweit der Abnehmer Unternehmer ist oder es sich bei Verträgen mit Verbrauchern um eine gebrauchte Sache handelt, verjähren sämtliche Mängelansprüche, die nicht unter § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB fallen, innerhalb eines Jahres ab dem Gefahrübergang.

(7) Soweit sich der Erfüllungsort der Nacherfüllung bei uns befindet, hat der Abnehmer uns auf seine Gefahr den mangelhaften Liefergegenstand zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu übersenden, es sei denn, die Rücksendung ist nach der Art der Lieferung nicht möglich. Ersetzte Liefergegenstände oder Teile hiervon gehen in unser Eigentum über bzw. verbleiben in unserem Eigentum.

(8) Ist der Abnehmer Verbraucher erstreckt sich unsere Gewährleistung nicht auf die Eignung des Liefergegenstandes für den vom Abnehmer vorgesehenen, vom üblichen abweichenden Verwendungszweck, soweit dieser nicht mit ihm in Textform vereinbart worden ist. Ist der Abnehmer Unternehmer, hat diese Vereinbarung schriftlich zu erfolgen

(9) Für Warenrücknahmen gilt, dass der Abnehmer uns Wertersatz leisten muss, wenn er die empfangene Ware ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechterten Zustand zurückgewährt. Hierfür verlangen wir pauschal 15 % des Materialwertes. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung zurückzuführen ist.

(10) Soweit der Abnehmer Unternehmer ist, gewähren wir bei Warenrücknahmen eine Gutschrift nach Maßgabe des vorstehenden Abs. 9.

§ 8 Rücktritt, Unmöglichkeit der Vertragserfüllung

(1) Ist der Abnehmer Verbraucher kann – abgesehen von den sonstigen in diesen Bedingungen geregelten Fällen – vom Vertrag durch Erklärung in Textform auch zurücktreten, wenn uns die Erfüllung des Vertrags vor Gefahrübergang gänzlich unmöglich geworden ist. Ist der Abnehmer, Unternehmer hat diese Erklärung schriftlich zu erfolgen. Bei teilweiser Unmöglichkeit besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn die Teillieferung bzw. Teilleistung nachweisbar für den Abnehmer ohne Interesse ist – im Übrigen kann er eine angemessene Herabsetzung des Preises verlangen. Weitergehende Ansprüche des Abnehmers gegenüber uns sind ausgeschlossen, soweit nachstehend § 9 nichts anderes bestimmt. Darüber hinaus ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zulässig, wenn die Pflichtverletzung erheblich ist.

(2) Ist die Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner zu vertreten haben wir Anspruch auf einen der erbrachten Leistung entsprechenden Teil der Vergütung.

§ 9 Haftung

(1) Für Schäden haften wir, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur,

a) soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt

b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit

c) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Anwesenheit wir garantiert haben

e) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Für weitergehende Schadensersatzansprüche haften wir nicht.

(2) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir jedoch nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist in Höhe des Vertragswertes der betroffenen Leistung abzusetzen.

(3) Die Haftungsbeschränkungen der Abs. (1) und (2) gelten auch, soweit es sich bei dem Liefergegenstand um ein Bauprodukt handelt und der Abnehmer die Bauprodukte zu einem Bauwerk zusammenfügt bzw. einzelne Bauprodukte in ein Bauwerk oder Teile davon einbaut. Für den Fall, dass der Abnehmer die Bauprodukte zu einem Bauwerk zusammenfügt bzw. einzelne Bauprodukte in ein Bauwerk oder Teile davon einbaut, verpflichtet sich der Abnehmer, einen statischen Prüfnachweis einzuholen.

§ 10 Erfüllungsort, außergerichtliche Streitbeilegung, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist D-82291 Mammendorf, soweit der Abnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsrechts, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Im Falle einer Streitigkeit mit einem Verbraucher ist unser Unternehmen freiwillig dazu bereit, zum Zwecke der Streitbeilegung an einem Verfahren bei der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. (Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein) teilzunehmen. Nähere Informationen zur Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. finden Sie im Internet unter www.verbraucher-schlichter.de.

(3) Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich solcher aus Wechseln und Schecks ist das Gericht, in dessen Bezirk wir unseren Sitz haben, soweit der Abnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsrechts, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, an dem für den Sitz des Abnehmers zuständigen Gericht zu klagen. Ein sich aus der EuGVVO - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - etwa ergebender abweichender Gerichtsstand wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

(4) Alle vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen zwischen uns und dem Abnehmer beurteilen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. Die Parteien sind dann verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der ungültigen oder ungültig gewordenen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

Download Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Selmayr Naturstein GmbH & Co. KG, 82291 Mammendorf für den Verkauf von Natursteinen
selmayr-agb-naturstein-2017.pdf - (Dateigröße 69 kB)

Allgemeine Lieferbedingungen

Alle genannten Preise verstehen sich netto ab Werk, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Mit Herausgabe einer neuen Preisliste verlieren alle bisherigen Preislisten ihre Gültigkeit.

Alle Preise sind freibleibend und nicht bindend.

Preisänderungen bedingt durch Wechselkursschwankungen bei Importartikeln oder Veränderungen im Beschaffungswesen müssen wir uns vorbehalten.

Wir behalten uns vor, bei Mindermengen und Kleinstaufträgen einen Zuschlag zu erheben.

Frachtleistungen sind grundsätzlich nicht skontierfähig.

Bei Lieferung frei Baustelle werden die Frachtkosten gesondert berechnet. Basis für die Frachtberechnung ist die Anlieferung auf gut befahrenen und frei zugänglichen Zufahrtswegen frei Bordsteinkante, lose Waren gekippt, ansonsten mit Kran abgeladen.

Abholungen bis zu einem Nettowarenwert von  20,00 € sind sofort rein netto zu begleichen.

Die Entsorgung von Verpackungsmaterial geht zu Lasten des Auftraggebers. Von uns geliehene und berechnete Transportbehälter/Europaletten (außer Einweggebinde, wie Big Bag und Kunststoffolien) werden bei unbeschädigter und kostenfreier Anlieferung wieder gutgeschrieben abzüglich einer Leihgebühr.

Zur Vermeidung von Falschlieferungen bitten wir, Bestellungen im Natursteinbereich schriftlich vorzunehmen. Eine Rücknahme von Sonderbestellungen und Sonderanfertigungen müssen wir ausschließen. Für alle übrigen, von uns genehmigten Warenrücknahmen gewähren wir eine Gutschrift des Materialwertes abzüglich 15 %.

Zuschlag für zusätzliche Palettierung / jeweilige Palette wird separat verrechnet  
12,00 € / paus.
Wiedereinlagerungsgebühren bei genehmigter Warenrücknahme  
25,00 € / paus.
     
Leihgebühr für EURO-Palette    
13,00 € / Stk.
Gutschrift bei unbeschädigter Rückgabe  
7,00 € / Stk.
     
Einweggebühr für Big Bag – einschl. Befüllungskosten  
24,00 € / Stk.
Einweggebühr für Einwegpalette – ohne Palettierungszuschlag  
4,00 € / Stk.

Eventuell auftretende Abweichungen in Farbe oder Gefüge durch Schattierungen, Flecken, Poren, Einsprengungen, Adern usw. sind naturbedingt und verleihen den Produkten ihre Einzigartigkeit. Diesbezüglich können weder Gewährleistung noch Haftung für die Lieferung übernommen werden. Abweichungen gegenüber Mustersendungen oder bei Nachlieferungen sind möglich und kein Reklamationsgrund. Insbesondere bei gelben Graniten, sowie Graniten aus dem Bayrischen Wald und bei manchen Findlingen aus Dänemark können sich im Laufe der Zeit aufgrund ihres Eisenanteils farbliche Veränderungen ergeben.

Preise für Artikel, die in dieser Preisliste nicht aufgeführt sind, sowie bei Bedarf größerer Mengen, bitten wir gesondert anzufragen.

Beanstandungen für Bruchschäden müssen innerhalb einer Woche gemeldet werden, spätere Reklamationen können nicht mehr anerkannt werden. Bereits eingebaute Materialien sind nicht reklamationsfähig.

Prüfzeugnisse:

Sämtliche von uns vertriebenen Natursteine werden regelmäßig nach DIN- bzw.- EN-Norm geprüft. Die aktuellen Prüfzeugnisse liegen uns vor. Ebenso sind die Produkte CE-zertifiziert.

Eine Prüfung von Porphyr-Pflaster nach DIN 18502 einschl. Frost-/Tausalzprüfung haben wir beim Institut Prof. Schellenberg, Rottweil durchführen lassen. Das von uns vertriebene Prophyr-Material hat alle Prüfkriterien bestanden.

ALB als PDF zum Download

Download Allgemeine Lieferbedingungen
Allgemeine Lieferbedingungen, Stand Februar 2018
selmayr-alb-naturstein-2018.pdf - (Dateigröße 37 kB)

Geschichte

Geschichte

Natursteinelemente gibt es in allen denkbaren Formen und Größen. Viele sind miteinander kombinierbar und dienen als tragendes Element zur Auflockerung oder als Blickfang.

Messebilder

Messebilder

Ob Gartentage, Messen oder Ausstellungen - Selmayr Natursteine ist mit dabei und bietet den Besuchern einen kleinen Einblick in Gartengestaltung mit Natursteinen.

Zäune & Zauntore

Zäune & Zauntore

Für die stilvolle Gartengestalten bieten wir ein breites Sortiment an modernen Zäunen zu einem guten Preis-/Leistungsverhältnis an.

Brunnen & Tröge

Brunnen & Tröge

Brunnen dienen nicht nur zur Verschönerung Ihres Gartens, das Plätschern des Wassers hat eine angenehme und entspannende Wirkung. Mit Trögen werten Sie Ihren Garten auf, der Gestaltung mit Blumen und Pflanzen sind keine Grenzen gesetzt.

Zierkiese & Ziersplitte

Zierkiese & Ziersplitte

Gestalten Sie Ihren Garten farbenfroh mit unseren Zierkiesen und Ziersplitten.

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